Satzung des Youthweb e. V. nach Änderung durch die Mitgliederversammlung am 27.01.2015 (Vorbehaltlich der Eintragung ins Vereinsregister)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Youthweb“ e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Düren und soll in das Vereinsregister des AG Düren eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Verwaltung und Weiterentwicklung eines christlichen Internetportals/sozialen Netzwerkes, welches das vorrangige Ziel verfolgt, den dortigen Mitgliedern eine Kommunikationsplattform zu bieten um die Nutzer in ihrem Glauben zu stärken; christlichen Jugendgruppen die Vernetzung zu ermöglichen, um sich online zu organisieren; Medien bereitzustellen, welche eine christliche Botschaft zum Inhalt haben; Erwerb bzw. Anmietung, Unterhaltung und Zurverfügungstellung des für den Verein erforderlichen Grundbesitzes, insbesondere von Büroräumen und technischen Hilfsmitteln wie Computern zu ermöglichen; gegebenenfalls die Anstellung und Betreuung von vollzeitlichen und teilzeitlichen Mitarbeitern, sowie die Interaktion und Zusammenarbeit mit Vereinen und Einrichtungen, die den genannten Zwecken verbunden sind.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch stetiges Weiterentwickeln an der Internetseite, sowie die Pflege durch ein Administratorenteam erreicht, welchen weitreichende Funktionen bereitstehen um die Internetseite zu verändern.
Die Programmierer arbeiten kontinuierlich an der Sicherheit der Webseite vor Angriffen („hacks“), an der Aufrechterhaltung sowie stetigen Weiterentwicklung der bestehenden Funktionen der Webseite sowie der Entwicklung neuer, dem Vereinszweck dienender Funktionen.
Das Administratorenteam hat zuallererst die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Internetseite zum Ziel. Diese sind von den Benutzern bei Anmeldung auf der Seite zu akzeptieren. Zur Durchsetzung der AGB haben die Administratoren die dort genannten Befugnisse.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt, durch den vorgeschriebenen Satzungszweck, ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die in § 2 genannten Ziele im Ganzen unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand in Verbindung mit der Mehrheit der Stimmen auf der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Bei juristischen Personen endet diese mit ihrem Austritt oder Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor Ende des Monats an dessen Ende die Mitgliedschaft enden soll.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt oder seit mindestens sechs Monaten inaktiv ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Bei Ausschluss eines Mitgliedes aufgrund Verstoß gegen Ziele und Interessen des Vereins ist zusätzlich die Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Diese kann nur bei Anwesenheit des betroffenen Mitglieds auf der Mitgliederversammlung erfolgen auf welchem der Beschluss gefasst werden soll.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Geldmittel
Die für die Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Mittel, erwartet der Verein im Vertrauen auf Gott aus freiwilligen Gaben und Schenkungen. Den Mitgliedern des Vereins ist es freigestellt, inwiefern sie den Verein unterstützen wollen. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist unbegrenzt wiederwählbar. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang, ebenso für zwei Jahre, bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit geschäftsführend im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds, einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abberufen.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch elektronischen Schriftverkehr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
- bei einem Vorstand ab sechs Mitgliedern mindestens zweidrittel anwesend sind,
- bei einem Vorstand weniger als sechs Mitgliedern alle anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt über elektronischen Schriftverkehr unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben, gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a. Wahl- und Abberufung des Vorstandes
b. Aufgaben und Ämterverteilung des Vereins,
c. Satzungsänderungen,
d. Beteiligung an Gesellschaften,
e. Aufnahme von Darlehen ab EUR 2.000,
f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
h. Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch einen Dritten ausgeübt werden, wenn es diesem durch Vollmacht übertragen wurde.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist abweichend von § 41 BGB eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Verein Christlichen Freizeiten International e.V.,
Meinberger Str. 53e,
32805 Horn-Bad Meinberg (VR Detmold 1168),
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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